Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Dent Kontor GmbH & Co. KG

1. Vertragsschluss, Bindungsfrist, Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestand, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

1.2 Der Käufer ist an seine Bestellung (Angebot gem. §§ 145, 147 BGB bzgl. des näher bezeichneten Kaufgegenstandes) 4 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, wenn wir innerhalb dieser Frist die Annahme schriftlich erklären oder die Lieferung ausführen.

1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Änderungen in Ausführung und Material bleiben in angemessenem Umfang vorbehalten.

2. Mengen und Maßangaben

2.1 Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers oder seines Architekten bzw. sonst wie Bevollmächtigten, es sei denn, das Aufmaß wird durch uns oder durch einen von uns eingeschalteten Architekten genommen.

2.2 Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Käufers, es sei denn, die Abweichungen beruhen auf einem von uns zu vertretenden unrichtigen Aufmaß. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen In/Montage Mehrkosten ergeben, die auf von uns nicht zu vertretenden Umständen beruhen.

3. Preise

3.1 Alle in Katalog, Flyern, Werbung usw. angegebenen Preise sind frei bleibend und verstehen sich in Euro netto zuzüglich MwSt. und ggf. anfallender Frachtkosten. Es gilt unsere jeweils zum Kaufzeitpunkt gültige Preisliste.

3.2 Für Aufträge mit einem Warenwert unter € 150,00 (ohne MwSt.) berechnen wir anteilmäßig Porto, Verpackungs- und Versandkosten, jedoch mindestens € 2,50 innerhalb Deutschlands. Nachlieferungen werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber Lieferungen von Artikeln, die wir nicht auf Lager halten und gesondert bestellen müssen. Bei Gipslieferungen können generell die Versandkosten in Rechnung gestellt werden.

3.3 Bei Auswahlsendungen hat der Käufer die nicht ausgewählten Gegenstände innerhalb von 10 Tagen eingehend zurückzusenden. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt Berechnung der gesamten Auswahl. Unbeschadet Ziffer 6.2 trägt der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware auch während der Rücksendung an Dent Kontor.

3.4 Mengenrabatte für die Abnahme von 100, 250, 500 und 1000 gleichartigen Zähnen werden nur dann gewährt, wenn das volle Quantum in einer Bestellung geordert und auch abgenommen wird.

3.5 Der Kunde ist außerhalb unserer Mangelhaftung zum Umtausch nicht berechtigt. Erfolgt eine schriftliche Einigung, das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, gilt eine Bearbeitungsgebühr von 5 % bezogen auf den berechneten bzw. berechenbaren Nettopreis als vereinbart.

4. Zahlungen und Verrechnungen

4.1 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung sofort nach Lieferung bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Abzug zu leisten. Bei Verträgen mit einem Auftragsvolumen von € 25.000 oder mehr (netto) hat der Käufer, soweit nicht anderweitig vereinbart, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung zu leisten.

4.2 Der Käufer kommt ohne jede weitere Mahnung in Verzug, wenn er nicht ohne weitere Verzögerung nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung den Kaufpreis zahlt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

4.3 Wir sind berechtigt, ab der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe von € 5,00 pro Schreiben zu fordern.

4.4 Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung erkennbar wird, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung so verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Käufer nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist weder zur Zug- um Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

4.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtswirksam festgestellt sind.

4.6 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferfristen und -termine

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten, sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Innerhalb der Lieferfrist auf Wunsch des Käufers vereinbarte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist um den erforderlichen Zeitaufwand.

5.2 Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt und unverschuldeter Nichtbelieferung seitens unserer Vorlieferanten berechtigen uns, die Lieferung und die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

5.3 Teillieferungen sind Teilleistungen; wir sind in angemessenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

5.4 Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, ist der Käufer berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Weist der Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung einen Schaden nach, so ersetzen wir diesen mit maximal 50 % des vereinbarten Nettoauftragswertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung und Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend haften.

6. Abnahme des Liefergegenstandes

6.1 Wenn der Käufer nach einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurück und Schadenersatz verlangen. Als Schadenersatz können pauschal 25 % der Auftragssumme gefordert werden. Dem Käufer steht dabei der Nachweis offen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht uns im Einzelfall ein außergewöhnlich hoher Schaden, der die Schadenspauschale deutlich übersteigt, sind wir zur Geltendmachung dieses Schadens berechtigt.

6.2 Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung (bei Schecks bis zur vorbehaltlosen Einlösung) unser Eigentum. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.

7.2 Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar abhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Weiterverarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

7.3 Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und die Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.4 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte geltend machen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 711 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

8. Mängelrüge und Gewährleistung

8.1 Offensichtliche Mängel müssen vom Käufer gerechnet ab Warenerhalt - im Falle eines Rückgriffs gemäß § 478 BGB ab Kenntnis des Mangels - binnen zwei Wochenfrist unter Beifügung der beanstandeten Ware gerügt werden. Nach begonnener Verarbeitung oder der Vermischung der gelieferten Ware sowie nach Ablauf der Frist erlöschen sämtliche Mängelansprüche. Der Käufer hat sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die Mangelhaftigkeit der Ware bei Gefahrübergang sowie den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu beweisen.

8.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Neulieferung berechtigt.

8.3 Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen. Schäden durch unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht unserer Gewährleistungsverpflichtung.

8.4 Der Ausschluss der Mängelhaftung gemäß 8.1 gilt auch für Eingriffe des Käufers in die gelieferten Produkte, insbesondere dann, wenn Instandsetzungen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder mit unseren Produkten betrieben werden.

8.5 Verweigern wir die Mängelbeseitigung oder Neulieferung, wird sie für den Käufer unzumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

8.6 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind andere oder weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leistung ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder der Käufer Schadenersatz wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft geltend macht. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadenersatzansprüche aber nur insoweit geltend gemacht werden, als die Eigenschaftszusicherung das Folgeschadenrisiko erfasst und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruht.

8.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

9.1 Soweit vorstehend nichts anderes vereinbart worden ist, ist unsere Haftung auf Schaden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und sonstiger Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gilt ferner nicht, wenn Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder aufgrund einer von uns erteilten Garantie geltend gemacht werden. Schließlich gilt sie nicht, so wir fahrlässig eine Kardinalspflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. In diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.2 Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens nach drei Jahren, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart sind.

9.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz betroffen sind.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1 Erfüllungsort ist Rüde.

10.2 Für Kaufleute ist Gerichtsstand Flensburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Wir speichern und verarbeiten personenbezogene Daten des Käufers im Haus mittels EDV.

Stand: März 2008